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   BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08   

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https://dejure.org/2009,9923
BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08 (https://dejure.org/2009,9923)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2009 - IV B 143/08 (https://dejure.org/2009,9923)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2009 - IV B 143/08 (https://dejure.org/2009,9923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers oder Beklagten

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 139 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 6; FGO § 139 Abs. 4
    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen im Beschwerdeverfahren; Gewährung einer eingeschränkten Beteiligtenstellung des Beigeladenen als nicht vollwertigen Beteiligten

  • datenbank.nwb.de

    Kostenerstattung für Beigeladenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1452
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.03.2007 - IV B 76/05

    Beteiligung des Beigeladenen am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Rüge eines

    Auszug aus BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08
    Jedoch hat der Senat dem Beigeladenen eine eingeschränkte Beteiligtenstellung dadurch eingeräumt, dass er ihm einen Informationsanspruch und im Fall einer möglichen Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör zugebilligt hat (BFH-Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466).
  • BFH, 27.12.2006 - IX B 199/05

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

    Auszug aus BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08
    Das betrifft auch die Kostenerstattung i.S. von § 139 Abs. 4 FGO, selbst wenn sich der Beigeladene durch Sachanträge insoweit keinem Kostenrisiko im Beschwerdeverfahren eines Hauptbeteiligten aussetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140; vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, [...]).
  • BFH, 15.10.2008 - XI B 247/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Kosten der Beigeladenen

    Auszug aus BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08
    Das betrifft auch die Kostenerstattung i.S. von § 139 Abs. 4 FGO, selbst wenn sich der Beigeladene durch Sachanträge insoweit keinem Kostenrisiko im Beschwerdeverfahren eines Hauptbeteiligten aussetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140; vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, [...]).
  • BFH, 13.06.2001 - VI B 234/00

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

    Auszug aus BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08
    Unterlässt das Gericht --wie im Streitfall-- den Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i.S. des § 139 Abs. 4 FGO, so ist der betreffende Beschluss auf (fristgebundenen) Antrag nach §§ 109, 113 FGO zu ergänzen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2001 VI B 234/00, BFH/NV 2001, 1292).
  • BFH, 21.02.2000 - X B 3/99

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Ergänzung einer Kostenentscheidung

    Auszug aus BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08
    Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 23. März 2009 ist zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nicht entschieden wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).
  • BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12

    Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung - Gewährung

    Da er das Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen Sachantrags wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter

    Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen, da er das Verfahren durch Sachvortrag und durch die Stellung eines eigenen Sachantrags gefördert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • BFH, 01.03.2018 - IV R 16/15

    Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a EStG bei unentgeltlicher

    Sie haben das Verfahren auch nicht durch Schriftsätze wesentlich gefördert (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452, unter II.2.b).
  • BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen

    Es entspricht nicht der Billigkeit, dem FA die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452, und vom 7. Dezember 2010 III B 33/10).
  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Die Kostenerstattung nach § 139 Abs. 4 FGO entspricht regelmäßig zwar der Billigkeit, wenn Sachanträge gestellt werden oder das Verfahren durch Schriftsätze wesentlich gefördert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11

    Begriff des Vorabgewinnanteils i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

    Da er das Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen Sachantrages wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2015 - 1 K 147/12

    Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung vom Mitteilungen der

    Sie hat das Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen Sachantrages wesentlich gefördert, daher entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • BFH, 15.05.2018 - VII R 46/17

    Zum Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung eines Gesamtschuldners bei

    Das ist in der Regel der Fall, wenn Sachanträge gestellt werden oder das Verfahren durch Schriftsätze wesentlich gefördert wird (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • FG Münster, 29.01.2015 - 12 K 3033/14

    Realteilung nach Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft

    Der Beigeladene zu 2. hat im Unterschied zur Beigeladenen zu 1. keinen Sachantrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • BFH, 15.02.2012 - IV B 126/10

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung

    Die Beigeladenen haben weder Sachanträge gestellt noch das Verfahren durch Schriftsätze wesentlich gefördert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452, und vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433).
  • BFH, 16.11.2021 - IX B 37/21

    Fortbildung des Rechts; steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen

  • BFH, 25.02.2010 - III S 7/10

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - Ergänzung

  • BFH, 02.02.2012 - IV B 60/10

    Zerlegungssperre nach § 189 Satz 3 AO

  • BFH, 11.02.2014 - III B 16/13

    Kapitalgesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung ist keine Basisgesellschaft

  • BFH, 11.08.2011 - V B 108/10

    Gesonderte Feststellung von Vorsteuerbeträgen aus sonstigen Leistungen

  • BFH, 27.08.2009 - IV B 67/08

    Auslegung einer Gewinnverteilungsabrede - Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren

  • FG München, 30.09.2009 - 9 K 1693/07

    Wechsel der Gewinnermittlung

  • BFH, 23.10.2009 - III B 162/08

    Steuerpflicht eines Mitglieds der NATO-Truppen

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